Waffengesetz

Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts. Hierzu gehören der Erwerb, die Lagerung, der Handel, der Besitz und die Instandsetzung von Waffen, insbesondere von Klingen- und Schusswaffen sowie Munition. International gilt das deutsche Waffengesetz als eines der strengsten.

Die „Grüne Waffenbesitzkarte“

Die „Grüne Waffenbesitzkarte“ wird nach § 10 Waffengesetz erteilt. Für Jäger in Verbindung mit § 13 Waffengesetz und für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 Waffengesetz. Auf die grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), Langwaffen wie Selbstladebüchsen, Selbstladeflinten, Repetierbüchsen, Repetierflinten und Einzellader erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als „Voreintrag“ in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag. Eine Ausnahme gilt für Jäger, als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines. Diese dürfen Langwaffen nach § 13 Abs. 3 Waffengesetz ohne vorherige Genehmigung erwerben, sie müssen diese Waffen allerdings innerhalb von 14 Tagen anmelden und in ihre WBK eintragen lassen.

Für Sportschützen gilt: Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Selbstladegewehre. Für dieses „Grundkontingent“ genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining. Nach Nr. 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)[5] vom 5. März 2012 soll eine regelmäßige Teilnahme vorliegen, wenn der Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben wird. Außerdem muss nach § 14 Waffengesetz der Sportschütze zum Erwerb von Waffen mit einem Kaliber von mehr als 5,6 mm abweichend von § 4 Waffengesetz das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Sportschützen werden auch mehr als zwei Kurzwaffen bzw. drei halbautomatische Langwaffen genehmigt, wenn ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis vorliegt. Etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in weiteren Disziplinen, für die die bereits vorhandenen Schusswaffen, laut Sportordnung des Verbandes, nicht zugelassen sind. Die jeweiligen Bedürfnisbescheinigungen für den Sportschützen erteilt der zuständige Schießsportverband unter Beachtung gesetzlicher und interner Auflagen. Generell tendieren die zugelassenen Schießsportverbände dazu, diese Kontingentüberschreitung nur Schützen zu befürworten, die nachweislich an überregionalen Wettkämpfen teilnehmen.

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ wird für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt. Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Des Weiteren muss die erworbene Waffe in der Disziplin der Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen sein. Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden.

Die „Rote Waffenbesitzkarte“

Für Waffensammler nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz. Diese Waffenbesitzkarte wird für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in besonderen Fällen auch für „Schusswaffen aller Art“ erteilt. Zum Erwerb einer Waffe benötigen die Inhaber keinen Voreintrag, sie müssen die erworbenen Schusswaffen lediglich innerhalb von zwei Wochen nach § 17 und von 3 Monaten nach § 18 anmelden und in die WBK eintragen lassen.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport der nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand und muss dabei zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass mitgeführt werden.